Die Lohngleichheit ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit
In der Schweiz haben alle Frauen und Männer ein Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. So steht es in der schweizerischen Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz. Damit aus dem Rechtsanpruch Wirklichkeit wird, braucht es alle.
Viele Firmen setzen sich für Lohngleichheit ein, zahlen ihren Angestellten – Frauen und Männern – faire Löhne, nahmen am Lohngleichheitsdialog teil oder lassen sich zertifizieren.
Dennoch: Die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen sind in der chweiz nach wie vor beträchtlich. Dies wirkt sich jeden Monat am Zahltag aus – und auch auf die Altersvorsorge. Bis zur Pensionierung kann ein Lohnunterschied bis zu einer halben Million Franken entstehen.
Gemeinsam für die Lohngleichheit
Dass Bundesrätin Simonetta Sommaruga am 22. Oktober 2014 den Entscheid des Bundesrates ankündigte, neue Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit von Frau und Mann einzuführen, gab dem langjährigen Anliegen neue Brisanz und Aktualität. Der Kanton Zürich hat mit Jacqueline Fehr eine Regierungsrätin, die sich kontinuierlich für die Gleichstellung von Frau und Mann eingesetzt hat. Die Fachstelle für Gleichstellung führt ihr bisheriges Engagement im Dialog mit den Arbeitgebenden weiter, unter anderem mit dem «Lohngleichheitsreport» und der zugehörigen Informationsplattform www.equality-lohn.ch oder der Mitwirkung am jährlichen Equal Pay Day.
in Highlight der Jahresplanung 2016 war der zweiwöchige Besuch des Lohnmobils in Winterthur und der Stadt Zürich im Juni 2016, organisiert zusammen mit der städtischen Gleichstellungsfachstelle und dem Winterthurer Präsidialdepartement.
- Lohngleichheitsreport
- Berichterstattung zum Lohnmobil
Erklärbare und diskriminierende Lohnunterschiede
Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern haben unterschiedliche Ursachen.
- Es gibt Lohnunterschiede, die sich dadurch erklären lassen, dass sich Männer und Frauen in objektiven Merkmalen wie Alter, Bildung, beruflicher Erfahrung usw. unterscheiden.
- Es gibt aber auch einen Anteil, der nur durch das Geschlecht zu erklären ist. Dieser Anteil ist diskriminierend.
Diskriminierungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz
Seit dem 1. Juli 1996 ist das Gleichstellungsgesetz in Kraft. Damit verbesserten sich die rechtlichen Möglichkeiten, um die Lohndiskriminierung wirksam zu bekämpfen.
Wenn Frauen und Männer innerhalb desselben Unternehmens bei gleicher Qualifikation und Erfahrung für gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden, liegt eine Lohndiskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vor.
- Der Lohngleichheitsreport 2010, Ein Schulungsinstrument zur Förderung der Lohngleichheit, Dokumentarfilm mit Begleitmaterial, vdf Verlag Zürich (PDF, 59 Seiten, 1 MB)
- Elektronische Form des Lohngleichheitsreports auf der Informationsplattform zur Lohngleichheit www.equality-lohn.ch
- Equal Pay Day
- Bundesamt für Statistik zur Lohngleichheit
- Fairplay Lohngleichheit
- Logib: die Lohngleichheit im Selbsttest
- Informationen des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung zur Lohngleichheit
- Statistisches Amt des Kantons Zürich
- Publikationen des Bundes zur Lohngleichheit
Die Informationen stammen von dieser Plattform der FFG Zürich.